Notar Horsten

FRAGEN AN DEN NOTAR

SIE FRAGEN, IHR NOTAR ANTWORTET.

Viele wichtige Fragen werden öfter gestellt. Deshalb finden Sie hier einige unserer Antworten. Haben Sie weitere Fragen? Bitte sprechen Sie uns an.


Keine Kinder - mein Ehepartner erbt doch alles, oder?

Nein. Hat ein Ehepaar keine Kinder, dann erbt der überlebende Ehepartner gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. An dieser sind der Überlebende mit ¾ und die Eltern mit ¼ beteiligt.

Meist ist das nicht gewollt. Wer möchte sich nach dem Schicksalsschlag mit seinen Schwiegereltern z. B. über das gemeinsame Haus verständigen?

Denn: eine Erbengemeinschaft muss immer in einer Stimme sprechen. Gelingt es nicht, einen Konsens zu finden, ist Streit vorprogrammiert. Das kann sogar

soweit führen, dass das ehemals gemeinsame Haus zwangsversteigert wird. Sind die Eltern bereits verstorben, können auch Geschwister oder weiter entfernte Verwandte erben.

Die gute Nachricht: Das lässt sich ganz einfach z. B. durch ein gemeinsames Testament der Ehepartner oder einen Ehevertrag vermeiden. Damit können sich die kinderlosen Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen. So ist sichergestellt, dass das Vermögen beim Ehepartner landet. Der Überlebende kann allein entscheiden und muss sich nicht mit anderen abstimmen oder streiten. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Generalvollmacht - wann brauche ich eine Generalvollmacht?

Mit einer Generalvollmacht wird

eine Vertrauensperson bevollmächtigt, den Vollmachtgeber in allen Belangen umfassend und uneingeschränkt zu vertreten. Sie umfasst sämtliche Angelegenheiten, ausgenommen sind nur solche, die höchstpersönlich sind, z. B. zu heiraten.

Eine Generalvollmacht ist für jeden Erwachsenen geeignet. Und in der Regel auch sinnvoll. Nur mit einer Generalvollmacht kann eine Vertrauensperson die Geschäfte erledigen, die der Bevollmächtigte selbst nicht erledigen kann. Z. B. bei einer längeren Urlaubsreise oder bei einem Krankenhausaufenthalt.

Welche Form ist sinnvoll? Eine Generalvollmacht kann schriftlich erteilt werden. Empfehlenswert ist dagegen die Generalvollmacht vom Notar. So ist gewährleistet, dass sie wirksam und widerspruchsfrei ist. Muster aus dem Internet oder anderen Quellen sind deshalb nicht ohne weiteres zu empfehlen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Patientenverfügung - was ist das?

In einer Patientenverfügung werden die Wünsche und Anordnungen einer Person für den Fall festgelegt, indem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt, z. B. bei Bewusstlosigkeit oder auf dem Wege zum Tod.

Sie enthält die Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung in solchen Situationen und z. B. auch die Vorstellungen zur Organspende oder religiösen Betreuung. In der Patientenverfügung wird ein Bevollmächtigter benannt, dessen Aufgabe es ist, dem in der Patientenverfügung aufgeschriebenen Willen des Patienten Geltung zu verschaffen und diesen durchzusetzen, z. B. gegenüber Ärzten, indem Behandlungen abgebrochen oder nur nach dem Willen des Patienten durchgeführt werden.

Die Patientenverfügung entlastet die Angehörigen bei schwierigen Fragen und Entscheidungen. Wichtige Angelegenheiten werden rechtzeitig geregelt. Sie sichert ab, dass im Verlaufe einer schweren Krankheit Lebensqualität wichtiger als die Verlängerung des Lebens ist.

Eine Patientenverfügung sollte notariell oder durch ein schriftliches Dokument erstellt werden. Die notarielle Patientenverfügung gewährleistet, dass die Wünsche und Vorstellungen rechtlich sicher umgesetzt werden. Formulare aus dem Internet oder dergleichen bergen die Gefahr, dass die konkreten Vorstellungen nicht korrekt umgesetzt werden und nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.

Haben Sie Fragen hierzu? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Berliner Testament - passt das für alle Ehepaare?

Das sogenannte Berliner Testament ist weit verbreitet. Und das hat gute Gründe. Es ist schnell eigenhändig oder durch den Notar aufgesetzt und unterschrieben. Der Erbfolge ist klar: erst der überlebende Ehegatte, zum Schluss die Kinder nach dem Tod des Längstlebenden. Weitere Punkte enthält ein Berliner Testament oft nicht.

Was viele nicht wissen: Diese einfache Gestaltung hat Risiken, die viele nicht kennen.

Worum geht’s?

Will ein Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten ein neues Testament machen, dann stellt sich die Frage, ob das neue Testament wirksam ist. Denn meist ist es so, dass das erste Berliner Testament bindend ist. Das heißt ein später - nach dem Tod des ersten - errichtetes Testament ist nicht wirksam. Es geht um die sog. wechselbezüglichen Bindungen im ersten Berliner Testament. Das sind die Vereinbarungen im Testament, bei denen anzunehmen ist, dass sie nur deshalb aufgenommen wurden, weil der andere ebenfalls verfügt hat, z. B. gegenseitige Erbeinsetzung oder der Kinder).

Diese Folge kann vermieden werden, wenn im ersten Testament aufgenommen wird, in welchen Fällen der Überlebende ein neues Testament aufsetzen kann. Gerade bei jüngeren Ehepaaren ist dies in vielen Fällen klug.

Deshalb passt das Berliner Testament in vielen Fällen wirklich gut. Oft ist es aber sinnvoll, bei der Errichtung des ersten Testaments noch weiter zu und genau zu durchdenken, was im beschriebenen Fall passieren soll. Hierzu ist fachkundige Beratung sinnvoll. Am Besten von einem Notar. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Testament oder Erbvertrag - was ist besser für mich?

Diese Frage wirft die weitere Frage auf, was der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist. Denn grundsätzlich ist es mit beiden Konstrukten möglich, seinen letzten Willen verbindlich zu regeln.

Wesentlicher Unterschied ist, dass man ein Testament allein verfassen kann. Zu einem Erbvertrag sind mindestens zwei Personen notwendig. Weiterer Unterschied ist, dass ein Testament in vielen Fällen ohne weiteres später durch ein weiteres Testament geändert oder widerrufen werden kann. Bei einem Erbvertrag ist das nicht ohne weiteres ohne Zustimmung der anderen Vertragsbeteiligten möglich. Darüber hinaus kann ein Erbvertrag nur notariell geschlossen werden. Beim Testament ist dies zusätzlich auch handschriftlich möglich.

Letztlich ist die Antwort auf die Frage, welche Gestaltung im Einzelfall besser ist, von den persönlichen Vorstellungen und Umständen abhängig. Wünscht man sich mehr Flexibilität, dürfte in vielen Fällen ein Testament vorzugswürdig sein.

Interessant: In Deutschland ist dies regional völlig unterschiedlich. Während in einigen Regionen unter Eheleuten überwiegend Erbverträge geschlossen werden, ist dies in anderen Regionen genau umgekehrt.

Haben Sie Fragen, welche Form Ihres letzten Willens für Sie der Richtige ist? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Testament - muss ich mein Testament beim Notar machen?

Nein! Es gibt zwei Möglichkeiten ein Testament zu verfassen. Entweder beim Notar oder handschriftlich. Auf den ersten Blick scheint das handschriftliche/privatschriftliche Testament ganz einfach. Man braucht man nur einen Stift und einen Zettel. Und schon kann das handschriftliche Testament aufgesetzt werden.

Aber Achtung: Es gibt dabei einige Stolperfallen. Es reicht nicht, einfach ein Blatt Papier oder eine Schreibmaschinenseite zu unterschreiben. Ein Testament ist nur gültig, wenn es komplett mit der Hand geschrieben ist oder durch einen Notar erstellt wurde.

Und man sollte sicher sein, dass das, was man aufschreibt auch rechtlich einwandfrei ist.

Und: ein handschriftliches Testament verschwindet oftmals, wenn es die falsche Person in die Hände bekommt.

Das kann bei einem Testament beim Notar nicht passieren. Wird das Testament beim Notar gemacht, dann wird durch den Notar, z. B. durch Hinterlegung bei Gericht sichergestellt, dass das Testament im Fall der Fälle auch auftaucht. Und der Notar setzt die Vorstellungen Wünsche im Testament rechtlich einwandfrei in die Rechtssprache um. Damit es keine bösen Überraschungen gibt. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Erst sterben, dann erben - wann ist vorweggenommene Erbfolge sinnvoll?

Oft wird die Frage danach gestellt, wann die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten klug ist. Es kann in vielen Fällen sinnvoll sein, Vermögenswerte wie Immobilien, Bargeld oder Bankvermögen „mit der warmen Hand“ weiter zu geben. In vielen Fällen stehen bei solchen Überlegungen steuerliche Motive im Vordergrund.

Hintergrund: Der Freibetrag für Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bezieht sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Das heißt, alle Zuwendungen einer Person durch Schenkung oder Erbschaft innerhalb von 10 Jahren werden für die Beurteilung der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer und deren Freibeträgen zusammen gerechnet.

Aber: Steuerliche Motive sollten nicht der einzige Grund für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten.

Denn: So banal es auch klingt: mit der Schenkung oder Vermögensübertragung sind die übertragenen Werte, nicht mehr beim Schenker da. Der Schenker verliert sein Vermögen und trägt das Risiko zukünftiger Entwicklungen. Eine Rückforderung der Vermögenswerte ist gesetzlich nur sehr eingeschränkt möglich.

Daher: Für die Beurteilung, ob eine vorweggenommene Erbfolge sinnvoll ist, ist besonders darauf zu achten, wie sich die Vermögenssituation entwickeln wird. Die lässt sich naturgemäß nur schwer abschätzen. Es ist deshalb klug darauf zu achten, dass dem Schenker auch nach der Übertragung der Vermögenswerte ausreichend Vermögen zur Verfügung steht, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Das geschieht z. B. durch vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte, besondere Nutzungsreche (Wohnrecht an Immobilie) oder einfach dadurch, dass bestimmte Vermögenswerte - noch - nicht übertragen werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Trennung - was mache ich mit meinem Testament?

Trotz einer Trennung sieht das Gesetz vor, dass trotzdem der Ehegatte Erbe ist. Dies gilt so lange bis ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wurde oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt wurde. Das heißt, trotz Trennung kann der Ehegatte Miterbe oder Alleinerbe werden. Das gilt auch, wenn ein Testament gemeinsam oder einzeln errichtet.

Was tun?

Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag muss ein notarieller Widerruf erklärt werden. Diese Erklärung muss dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Möglich ist auch - falls beide Ehegatten das wollen -, gemeinsam den Widerruf zu erklären. Bei einem einseitigen (also kein gemeinsames) Testament zu Gunsten des Ehegatten kann dieses ohne weiteres widerrufen werden oder einfach ein neues Testament errichtet werden.

Aber: Durch den Widerruf des Testaments oder des Erbvertrags wird nicht der Pflichtteil des Ehegatten aufgehoben. Dies ist nur durch eine gemeinsame Vereinbarung möglich, z. B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Und: Mit der Scheidung ist es nicht unbedingt vorbei. Ausnahmsweise können Testamente oder Erbverträge von Eheleuten auch nach der Scheidung weitergelten. Auch über den Umweg der gemeinsamen Kinder kann der getrennt lebendende oder geschiedene Ehegatte an das Vermögen des anderen gelangen.

Also: Es ist klug, im Rahmen von Trennung und Scheidung genau zu prüfen, welche Schritte notwendig sind, z. B. Testament oder Erbvertrag aufzuheben oder neu zu fassen. Damit es im Fall der Fälle nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Bei Fragen zu Testament, Widerruf, Trennung oder Scheidung, bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Ehevertrag - wann ist er sinnvoll?

Oft wird beim Ehevertrag direkt an Gütertrennung gedacht. Aber das ist nicht alles.

Das Gesetz geht davon aus, dass jedes Ehepaar ohne abweichende Vereinbarung in Zugewinngemeinschaft lebt. Das heißt, dass jeder Ehepartner Eigentümer der von ihm angeschafften Gegenstände ist und bleibt. Am Ende der Ehe wird dann geprüft, wie sich die Vermögen verändert haben. Unterschiede (der Zugewinn) werden ausgeglichen. Hierbei werden auch Wertsteigerungen von Unternehmensbeteiligungen

oder Immobilien berücksichtigt.

Ein Ehevertrag ist deshalb besonders dann sinnvoll, wenn bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden sollen. Das ist z. B. der Fall bei Firmenbeteiligungen. Ist ein Ehepartner an einem Unternehmen beteiligt, dann müssen etwaige Wertsteigerungen dieser Beteiligung am Ende der Ehe ausgeglichen werden.

Und das kann teuer werden. Denn um Ansprüche festzustellen, ist es notwendig, diese Werte überhaupt erst einmal zu berechnen. Es entstehen Kosten und ein erhebliches Streitpotential und die Frage woher das Geld zur Zahlung des Ausgleichs kommen soll. Denn das Geld steckt in der Firma. Das kann schlimmstenfalls dazu führen, dass die Firma verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zu

bezahlen

Durch einen Ehevertrag kann das vermieden werden. Nämlich indem die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ vereinbart wird - es wird vereinbart, dass die Firmenbeteiligung bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt wird.

Ein solcher Ehevertrag muss notariell geschlossen werden. Am besten wenn die Beteiligung angeschafft, die Firma gegründet wird oder am Anfang der Ehe. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Hochzeit - muss ich zum Notar?

"Das ist doch unromantisch." - "Einen Ehevertrag brauchen wir nicht - wir lieben uns doch!"

Wann ist es trotzdem sinnvoll, anlässlich der Hochzeit über einen Notarbesuch nachzudenken; auch wenn man keinen Ehevertrag will?

Die Antwort: Viel öfter als man zunächst denkt.

Denn mit der Hochzeit ändern sich viele Dinge. Auch für Normalverdiener stellen sich einige Fragen, mit denen sich jedes Brautpaar beschäftigen sollte. Hierbei geht es nicht darum, eine Scheidung möglichst ohne Streit vorzubereiten.

Als erstes ist daran zu denken, was passiert, wenn einer der Brautleute nach der Hochzeit stirbt. Durch die Hochzeit ändert sich die Erbfolge. Allerdings nicht so, wie es die meisten vermuten würden. Der Überlebende ist nicht immer Alleinerbe.

Beispiel:

Das glückliche Paar heiratet und hat macht kein Testament oder Erbvertrag:

Stirbt nun ein Ehegatte, ist der andere Erbe zu 3/4 und die Schwiegereltern zu 1/4. Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen den Schwiegereltern und dem überlebenden Ehegatten.

Das ist von vielen nicht gewollt. Durch ein - notarielles - Testament kann das vermieden werden. Es kann z. B. vereinbart werden, dass allein der Ehegatte erbt und nicht auch die Schwiegereltern.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Schenkung - wann brauche ich einen Notar?

Immer dann, wenn die Schenkung nicht sofort vollzogen wird. Und,wenn sich die Schenkung auf einen Gegenstand bezieht, für dessen Übergang ohnehin ein Notar notwendig ist (z. B. Grundstück).

Das Gesetz schreibt vor, dass sogenannte Schenkungsversprechen immer beim Notar beurkundet werden müssen. Das sind solche Schenkungen, dienicht sofort umgesetzt werden. Z. B., wenn der Vater der Tochter verspricht,einen bestimmten Geldbetrag zu schenken. Gibt er ihr das Geld, ohne dies beimNotar zu beurkunden, ist die Schenkung wirksam. Gibt er ihr das Geld nicht, hatsie kein Recht darauf. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Hauskauf ohne Trauschein - worauf muss ich achten?

Zur Miete zu Wohnen bei den niedrigen Zinsen? Das macht nicht immer Sinn. Und im eigenen Haus zu wohnen ist doch erstrebenswert. Und schließlich tut man ja auch etwas als Vorsorge fürs Alter. Auch ohne Trauschein.

Doch in dieser Situation stellen sich einige Fragen, die sich nicht alle Verheiratete stellen müssen.

Und dabei geht es nicht nur um die Frage einer möglichen Trennung.

Es stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn einer der Partner stirbt. Denn: Ist nur einer der Partner im Grundbuch eingetragen, hat
der andere Partner grundsätzlich
keine Rechte. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn er zur Finanzierung beigetragen hat. Aber auch, wenn beide Partner im Grundbuch eingetragen sind, stellen sich viele Fragen. Unverheiratete erben grundsätzlich nicht voneinander. Wird also keine Vorsorge getroffen, entsteht nach dem Tod eine Eigentümergemeinschaft mit anderen Personen. Selbst bei einem Testament zugunsten des überlebenden Partners ist zu berücksichtigen, dass nur minimale steuerliche Freibeträge bestehen.

Im Falle der Trennung stellt sich z. B. auch die Frage, wie mit unterschiedlich hohen finanziellen Beteiligungen oder Eigenleistungen an der gemeinsamen Immobilie umgegangen werden soll.

Daher gilt: Bei Anschaffung gemeinsamer Vermögenswerte z. B. auch des gemeinsamen Hauses sollten unbedingt Überlegungen angestellt werden, was im Falle der Trennung oder bei Tod geschehen soll.

Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, diese Situation rechtlich zu gestalten.

Z. B. der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Hiermit kann individuell vereinbart werden, wie mit gemeinsamen Investitionen, etwaigen Eigenleistungen, der Finanzierung, dem Eigentum oder z. B. der Trennung begangen wird. Auch ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts denkbar. Zudem bietet es sich an, den Fall des Todes durch Testament oder Erbvertrag zu regeln.

Auf jeden Fall ist es klug, Regelungen für Trennung, Tod oder auch Heirat zu treffen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar


Hauskauf - was kostet der Notar?

Will man ein Haus kaufen, kommen einige Kosten zusammen. Vieles ist klar, z. B. der Kaufpreis oder geplante Renovierungen. Aber welche Kosten kommen für den Notar dazu?

Die gute Nachricht:

Es drohen keine bösen Überraschungen! Die Notarkosten sind gesetzlich klar geregelt und sind bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Notarrechnung richtet sich nach der Höhe des Geschäftswerts, in der Regel nach dem Kaufpreis. Wird der Kaufpreis finanziert kommen noch Kosten für eine Hypothek oder Grundschuld hinzu. Überschlägig kann mit Kosten von etwa 1% - 1,2% des Kaufpreises gerechnet werden.

Beispiel Hauskauf:

Bei einem Kaufpreis in Höhe von 200.000 € und einer Grundschuld für die Bank über 180.000 €:

Notarkosten für Kaufvertrag mit MwSt. ca. 1.600 €

Notarkosten für Grundschuld mit MwSt. ca. 600 €

Haben Sie Fragen zu den Notarkosten beim Haus- oder Wohnungskauf? - Sprechen Sie mich an! Notar Roland Horsten, Wetzlar


Honorar - Was kostet der Notar?

Die Vorstellung ist weit verbreitet: Wer nicht vergleicht, lebt teurer. Aber, stimmt das auch beim Notar?

Richtig ist: Anbieter von Dienstleistungen zu vergleichen ist klug. Ist der Anbieter kompetent, erreichbar, zuverlässig, vielleicht sogar sympathisch? Lohnt sich ein Auftrag?

Aber gilt das auch beim Honorar beim Notar?

Die gute Nachricht: Beim Honorar für den Notar können Sie sich einen Vergleich sparen. Denn die Kosten eines Notars sind bundeseinheitlich geregelt.

Egal, für welchen Notar Sie sich in Deutschland entscheiden. Die Kosten sind die gleichen. Es ist also egal, ob der Notar in einem schäbigen Büro logiert oder im schönen Leitz-Park. Das Honorar unterscheidet sich nicht. Das sog. GNotKG - das Gerichts- und Notarkostengesetz - legt die Notarkosten bundeseinheitlich verbindlich fest. Hiervon darf kein deutscher Notar abweichen. Weder nach oben noch nach unten. Und das wird - anders als bei den Anwälten sogar von der Aufsichtsbehörde - dem Landgerichtspräsidenten - penibel überprüft.

Deshalb vergleichen Sie besser die Kosten beim Autokauf, dem Restaurantbesuch oder bei der Stromrechnung. Beim Notar können Sie sich das sparen. Notar Roland Horsten, Wetzlar

WELCHE INFORMATIONEN BENÖTIGEN WIR FÜR IHR NOTARPROJEKT?

Hier finden Sie einige Dokumente, die im Rahmen der Bearbeitung Ihres Notarprojekts relevant sind.

Die Datenblätter betreffen typische notarielle Vorgänge. Damit können Sie sich einen Überblick über die relevanten Informationen verschaffen. Gern können Sie die Datenblätter ausfüllen und uns zukommen lassen. Das erleichtert es uns, Ihr Anliegen zügig und schnellstmöglich voranzubringen. Haben Sie weitere Fragen? Bitte sprechen Sie uns an.

Infomaterial: Die Bundesnotarkammer hat ebenfalls einiges über typische notarielle Vorgänge veröffentlicht. Hier finden Sie einige ausgewählte Veröffentlichungen:

Sie fragen, Ihr Notar antwortet.

Viele wichtige Fragen werden öfter gestellt. Deshalb finden Sie hier einige unserer Antworten. Haben Sie weitere Fragen? Bitte sprechen Sie uns an.

  • Vorsorgen für den Fall der Fälle: Welche Dokumente sind wichtig?

    Jeden kann es treffen. Auch wenn keiner gerne daran denkt: ein Autounfall, eine spontane schwere Erkrankung, ein längerer Krankenhausaufenthalt oder gar der plötzliche Tod.


    Hierfür ist es gut, sich mit den richtigen Dokumenten abzusichern. 


    Denn die gesetzlichen Regelungen in Deutschland sind für solche Situationen absolut unzureichend. Diese erlauben es nämlich nicht, dass der Ehepartner, der Lebensgefährte, der Freund, der Lebenspartner, die Eltern oder sonst jemand für einen anderen uneingeschränkt handeln kann. Das ist dann besonders problematisch, wenn man selbst nicht oder nicht mehr handeln kann. Was können das für Situationen sein? Zum Beispiel vorübergehend nach einem Unfall, während eines Komas oder dauerhaft bei Demenz oder anderen Situationen in denen man außer Gefecht gesetzt ist. Das kann sogar schon sein, wenn man sich im Urlaub oder im Krankenhaus befindet und zu Hause etwas Dringendes erledigt werden muss. 


    Auch die gesetzlichen Regelungen zum Tod, nämlich die Erbfolge sind so gestaltet, dass sie den üblichen Wünschen und Vorstellungen nicht entsprechen. So sieht das BGB zum Beispiel vor, dass bei Ehepaaren mit Kindern eine Erbengemeinschaft gebildet wird, und zwar bestehend aus dem Ehegatten und den Kindern. Diese können nach dem Tod nur gemeinsam handeln. Sind die erbenden Kinder noch minderjährig, dann kann der überlebende Ehegatte z. B. keine Entscheidung über die gemeinsame Immobilie ohne das Gericht treffen. In solchen Situationen kann es sogar soweit kommen, dass der Ex-Partner über das Erbe mitbestimmen kann, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Diese Erbfolge ist aber auch bei volljährigen Kindern dann ganz besonders problematisch, wenn sich die Familie nicht gut versteht oder, wenn die Kinder nicht vom überlebenden Ehepartner abstammen (Patchwork). Meistens überhaupt nicht gewollt ist die Erbfolge bei Ehepaaren ohne Kinder: in diesem Fall sieht das Gesetz eine Erbengemeinschaft zwischen dem Überlebenden und seinen Schwiegereltern vor. Das geht oft nicht gut. 


    Die gute Nachricht: durch die richtigen Dokumente können solche Situationen und das Schlimmste vermieden werden. Welche sind das? 


    Das sind die Generalvollmacht, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und das Testament oder der Erbvertrag.


    Mit Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine Vertrauensperson für die lebende, aber nicht handlungsfähige Person handelt und Entscheidungen trifft und deren Willen umsetzt. 


    Und mit einem Testament oder Erbvertrag wird sichergestellt, dass derjenige erbt, der erben soll und nicht zum Beispiel die Schwiegereltern. Damit kann das das Schlimmste vermieden werden. Die Regelungen in diesen Dokumenten schließen dann die gesetzlichen Bestimmungen aus. Und es geht allein nach dem eigenen Willen. So können jahrelange Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Oder die Bestellung eines Betreuers, der nicht immer die Vorstellungen der Familie im Blick haben kann. Und auch der oder die Ex können nicht mitbestimmen. Das beruhigt und sorgt dauerhaft für Familienfrieden. Es geht nach den eigenen Vorstellungen. Und sorgt dafür, dass das hart erarbeitete Vermögen nicht für Anwälte und Gerichte drauf geht.


  • Keine Kinder – mein Ehepartner erbt doch alles, oder?

    Nein. Hat ein Ehepaar keine Kinder, dann erbt der überlebende Ehepartner gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. An dieser sind der Überlebende mit ¾ und die Eltern mit ¼ beteiligt.

    Meist ist das nicht gewollt. Wer möchte sich nach dem Schicksalsschlag mit seinen Schwiegereltern z. B. über das gemeinsame Haus verständigen?

    Denn: eine Erbengemeinschaft muss immer in einer Stimme sprechen. Gelingt es nicht, einen Konsens zu finden, ist Streit vorprogrammiert. Das kann sogar soweit führen, dass das ehemals gemeinsame Haus zwangsversteigert wird. Sind die Eltern bereits verstorben, können auch Geschwister oder weiter entfernte Verwandte erben.

    Die gute Nachricht: Das lässt sich ganz einfach z. B. durch ein gemeinsames Testament der Ehepartner oder einen Ehevertrag vermeiden. Damit können sich die kinderlosen Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen. So ist sichergestellt, dass das Vermögen beim Ehepartner landet. Der Überlebende kann allein entscheiden und muss sich nicht mit anderen abstimmen oder streiten. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Wann brauche ich eine Generalvollmacht?

    Mit einer Generalvollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, den Vollmachtgeber in allen Belangen umfassend und uneingeschränkt zu vertreten. Sie umfasst sämtliche Angelegenheiten, ausgenommen sind nur solche, die höchstpersönlich sind, z. B. zu heiraten.

    Eine Generalvollmacht ist für jeden Erwachsenen geeignet. Und in der Regel auch sinnvoll. Nur mit einer Generalvollmacht kann eine Vertrauensperson die Geschäfte erledigen, die der Bevollmächtigte selbst nicht erledigen kann. Z. B. bei einer längeren Urlaubsreise oder bei einem Krankenhausaufenthalt.

    Welche Form ist sinnvoll? Eine Generalvollmacht kann schriftlich erteilt werden. Empfehlenswert ist dagegen die Generalvollmacht vom Notar. So ist gewährleistet, dass sie wirksam und widerspruchsfrei ist. Muster aus dem Internet oder anderen Quellen sind deshalb nicht ohne weiteres zu empfehlen.

    Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an.

    Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Patientenverfügung – was ist das?

    In einer Patientenverfügung werden die Wünsche und Anordnungen einer Person für den Fall festgelegt, indem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt, z. B. bei Bewusstlosigkeit oder auf dem Wege zum Tod.

    Sie enthält die Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung in solchen Situationen und z. B. auch die Vorstellungen zur Organspende oder religiösen Betreuung. In der Patientenverfügung wird ein Bevollmächtigter benannt, dessen Aufgabe es ist, dem in der Patientenverfügung aufgeschriebenen Willen des Patienten Geltung zu verschaffen und diesen durchzusetzen, z. B. gegenüber Ärzten, indem Behandlungen abgebrochen oder nur nach dem Willen des Patienten durchgeführt werden.

    Die Patientenverfügung entlastet die Angehörigen bei schwierigen Fragen und Entscheidungen. Wichtige Angelegenheiten werden rechtzeitig geregelt. Sie sichert ab, dass im Verlaufe einer schweren Krankheit Lebensqualität wichtiger als die Verlängerung des Lebens ist.

    Eine Patientenverfügung sollte notariell oder durch ein schriftliches Dokument erstellt werden. Die notarielle Patientenverfügung gewährleistet, dass die Wünsche und Vorstellungen rechtlich sicher umgesetzt werden. Formulare aus dem Internet oder dergleichen bergen die Gefahr, dass die konkreten Vorstellungen nicht korrekt umgesetzt werden und nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.

    Haben Sie Fragen hierzu? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Berliner Testament – passt das für alle Ehepaare?

    Das sogenannte Berliner Testament ist weit verbreitet. Und das hat gute Gründe. Es ist schnell eigenhändig oder durch den Notar aufgesetzt und unterschrieben. Der Erbfolge ist klar: erst der überlebende Ehegatte, zum Schluss die Kinder nach dem Tod des Längstlebenden. Weitere Punkte enthält ein Berliner Testament oft nicht.

    Was viele nicht wissen: Diese einfache Gestaltung hat Risiken, die viele nicht kennen.


    Worum geht’s? Will ein Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten ein neues Testament machen, dann stellt sich die Frage, ob das neue Testament wirksam ist. Denn meist ist es so, dass das erste Berliner Testament bindend ist. Das heißt ein später - nach dem Tod des ersten - errichtetes Testament ist nicht wirksam. Es geht um die sog. wechselbezüglichen Bindungen im ersten Berliner Testament. Das sind die Vereinbarungen im Testament, bei denen anzunehmen ist, dass sie nur deshalb aufgenommen wurden, weil der andere ebenfalls verfügt hat, z. B. gegenseitige Erbeinsetzung oder der Kinder).

    Diese Folge kann vermieden werden, wenn im ersten Testament aufgenommen wird, in welchen Fällen der Überlebende ein neues Testament aufsetzen kann. Gerade bei jüngeren Ehepaaren ist dies in vielen Fällen klug.

    Deshalb passt das Berliner Testament in vielen Fällen wirklich gut. Oft ist es aber sinnvoll, bei der Errichtung des ersten Testaments noch weiter zu und genau zu durchdenken, was im beschriebenen Fall passieren soll. Hierzu ist fachkundige Beratung sinnvoll. Am Besten von einem Notar. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Testament oder Erbvertrag – was ist besser für mich?

    Diese Frage wirft die weitere Frage auf, was der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist. Denn grundsätzlich ist es mit beiden Konstrukten möglich, seinen letzten Willen verbindlich zu regeln.

    Wesentlicher Unterschied ist, dass man ein Testament allein verfassen kann. Zu einem Erbvertrag sind mindestens zwei Personen notwendig. Weiterer Unterschied ist, dass ein Testament in vielen Fällen ohne weiteres später durch ein weiteres Testament geändert oder widerrufen werden kann. Bei einem Erbvertrag ist das nicht ohne weiteres ohne Zustimmung der anderen Vertragsbeteiligten möglich. Darüber hinaus kann ein Erbvertrag nur notariell geschlossen werden. Beim Testament ist dies zusätzlich auch handschriftlich möglich.

    Letztlich ist die Antwort auf die Frage, welche Gestaltung im Einzelfall besser ist, von den persönlichen Vorstellungen und Umständen abhängig. Wünscht man sich mehr Flexibilität, dürfte in vielen Fällen ein Testament vorzugswürdig sein.

    Interessant: In Deutschland ist dies regional völlig unterschiedlich. Während in einigen Regionen unter Eheleuten überwiegend Erbverträge geschlossen werden, ist dies in anderen Regionen genau umgekehrt.

    Haben Sie Fragen, welche Form Ihres letzten Willens für Sie der Richtige ist? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Muss ich mein Testament beim Notar machen?

    Nein! Es gibt zwei Möglichkeiten ein Testament zu verfassen. Entweder beim Notar oder handschriftlich. Auf den ersten Blick scheint das handschriftliche/privatschriftliche Testament ganz einfach. Man braucht man nur einen Stift und einen Zettel. Und schon kann das handschriftliche Testament aufgesetzt werden.

    Aber Achtung: Es gibt dabei einige Stolperfallen. Es reicht nicht, einfach ein Blatt Papier oder eine Schreibmaschinenseite zu unterschreiben. Ein Testament ist nur gültig, wenn es komplett mit der Hand geschrieben ist oder durch einen Notar erstellt wurde.

    Und man sollte sicher sein, dass das, was man aufschreibt auch rechtlich einwandfrei ist.

    Und: ein handschriftliches Testament verschwindet oftmals, wenn es die falsche Person in die Hände bekommt.

    Das kann bei einem Testament beim Notar nicht passieren. Wird das Testament beim Notar gemacht, dann wird durch den Notar, z. B. durch Hinterlegung bei Gericht sichergestellt, dass das Testament im Fall der Fälle auch auftaucht. Und der Notar setzt die Vorstellungen Wünsche im Testament rechtlich einwandfrei in die Rechtssprache um. Damit es keine bösen Überraschungen gibt. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Erst sterben, dann erben – wann ist vorweggenommene Erbfolge sinnvoll?

    Oft wird die Frage danach gestellt, wann die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten klug ist. Es kann in vielen Fällen sinnvoll sein, Vermögenswerte wie Immobilien, Bargeld oder Bankvermögen „mit der warmen Hand“ weiter zu geben. In vielen Fällen stehen bei solchen Überlegungen steuerliche Motive im Vordergrund.

    Hintergrund: Der Freibetrag für Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bezieht sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Das heißt, alle Zuwendungen einer Person durch Schenkung oder Erbschaft innerhalb von 10 Jahren werden für die Beurteilung der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer und deren Freibeträgen zusammen gerechnet.

    Aber: Steuerliche Motive sollten nicht der einzige Grund für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten.

    Denn: So banal es auch klingt: mit der Schenkung oder Vermögensübertragung sind die übertragenen Werte, nicht mehr beim Schenker da. Der Schenker verliert sein Vermögen und trägt das Risiko zukünftiger Entwicklungen. Eine Rückforderung der Vermögenswerte ist gesetzlich nur sehr eingeschränkt möglich.

    Daher: Für die Beurteilung, ob eine vorweggenommene Erbfolge sinnvoll ist, ist besonders darauf zu achten, wie sich die Vermögenssituation entwickeln wird. Die lässt sich naturgemäß nur schwer abschätzen. Es ist deshalb klug darauf zu achten, dass dem Schenker auch nach der Übertragung der Vermögenswerte ausreichend Vermögen zur Verfügung steht, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Das geschieht z. B. durch vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte, besondere Nutzungsreche (Wohnrecht an Immobilie) oder einfach dadurch, dass bestimmte Vermögenswerte - noch - nicht übertragen werden.

    Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Trennung – was mache ich mit meinem Testament?

    Trotz einer Trennung sieht das Gesetz vor, dass trotzdem der Ehegatte Erbe ist. Dies gilt so lange bis ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wurde oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt  wurde. Das heißt, trotz Trennung kann der Ehegatte Miterbe oder Alleinerbe werden. Das gilt auch, wenn ein Testament gemeinsam oder einzeln errichtet.

    Was tun? Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag muss ein notarieller Widerruf erklärt werden. Diese Erklärung muss dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Möglich ist auch – falls beide Ehegatten das wollen –, gemeinsam den Widerruf zu erklären. Bei einem einseitigen (also kein gemeinsames) Testament zu Gunsten des Ehegatten kann dieses ohne weiteres widerrufen werden oder einfach ein neues Testament errichtet werden.

    Aber: Durch den Widerruf des Testaments oder des Erbvertrags wird nicht der Pflichtteil des Ehegatten aufgehoben. Dies ist nur durch eine gemeinsame Vereinbarung möglich, z. B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

    Und: Mit der Scheidung ist es nicht unbedingt vorbei. Ausnahmsweise können Testamente oder Erbverträge von Eheleuten auch nach der Scheidung weitergelten. Auch über den Umweg der gemeinsamen Kinder kann der getrennt lebendende oder geschiedene Ehegatte an das Vermögen des anderen gelangen.

    Also: Es ist klug, im Rahmen von Trennung und Scheidung genau zu prüfen, welche Schritte notwendig sind, z. B. Testament oder Erbvertrag aufzuheben oder neu zu fassen. Damit es im Fall der Fälle nicht zu bösen Überraschungen kommt.

    Bei Fragen zu Testament, Widerruf, Trennung oder Scheidung, bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Ehevertrag – wann ist er sinnvoll?

    Oft wird beim Ehevertrag direkt an Gütertrennung gedacht. Aber das ist nicht alles.

    Das Gesetz geht davon aus, dass jedes Ehepaar ohne abweichende Vereinbarung in Zugewinngemeinschaft lebt. Das heißt, dass jeder Ehepartner Eigentümer der von ihm angeschafften Gegenstände ist und bleibt. Am Ende der Ehe wird dann geprüft, wie sich die Vermögen verändert haben. Unterschiede (der Zugewinn) werden ausgeglichen. Hierbei werden auch Wertsteigerungen von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien berücksichtigt. 

    Ein Ehevertrag ist deshalb besonders dann sinnvoll, wenn bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden sollen. Das ist z. B. der Fall bei Firmenbeteiligungen. Ist ein Ehepartner an einem Unternehmen beteiligt, dann müssen etwaige Wertsteigerungen dieser Beteiligung am Ende der Ehe ausgeglichen werden. 

    Und das kann teuer werden. Denn um Ansprüche festzustellen, ist es notwendig, diese Werte überhaupt erst einmal zu berechnen. Es entstehen Kosten und ein erhebliches Streitpotential und die Frage woher das Geld zur Zahlung des Ausgleichs kommen soll. Denn das Geld steckt in der Firma. Das kann schlimmstenfalls dazu führen, dass die Firma verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zu bezahlen. 

    Durch einen Ehevertrag kann das vermieden werden. Nämlich indem die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ vereinbart wird - es wird vereinbart, dass die Firmenbeteiligung bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt wird.

    Ein solcher Ehevertrag muss notariell geschlossen werden. Am besten wenn die Beteiligung angeschafft, die Firma gegründet wird oder am Anfang der Ehe. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Hochzeit – muss ich zum Notar?

    "Das ist doch unromantisch." - "Einen Ehevertrag brauchen wir nicht - wir lieben uns doch!"

    Wann ist es trotzdem sinnvoll, anlässlich der Hochzeit über einen Notarbesuch nachzudenken; auch wenn man keinen Ehevertrag will?

    Die Antwort: Viel öfter als man zunächst denkt.

    Denn mit der Hochzeit ändern sich viele Dinge. Auch für Normalverdiener stellen sich einige Fragen, mit denen sich jedes Brautpaar beschäftigen sollte. Hierbei geht es nicht darum, eine Scheidung möglichst ohne Streit vorzubereiten.

    Als erstes ist daran zu denken, was passiert, wenn einer der Brautleute nach der Hochzeit stirbt. Durch die Hochzeit ändert sich die Erbfolge. Allerdings nicht so, wie es die meisten vermuten würden. Der Überlebende ist nicht immer Alleinerbe.

    Beispiel: Das glückliche Paar heiratet und hat macht kein Testament oder Erbvertrag:

    Stirbt nun ein Ehegatte, ist der andere Erbe zu 3/4 und die Schwiegereltern zu 1/4. Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen den Schwiegereltern und dem überlebenden Ehegatten.

    Das ist von vielen nicht gewollt. Durch ein - notarielles - Testament kann das vermieden werden. Es kann z. B. vereinbart werden, dass allein der Ehegatte erbt und nicht auch die Schwiegereltern.

    Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Schenkung – wann brauche ich einen Notar?

    Immer dann, wenn die Schenkung nicht sofort vollzogen wird. Und,wenn sich die Schenkung auf einen Gegenstand bezieht, für dessen Übergang ohnehin ein Notar notwendig ist (z. B. Grundstück). 

    Das Gesetz schreibt vor, dass sogenannte Schenkungsversprechen immer beim Notar beurkundet werden müssen. Das sind solche Schenkungen, dienicht sofort umgesetzt werden. Z. B., wenn der Vater der Tochter verspricht,einen bestimmten Geldbetrag zu schenken. Gibt er ihr das Geld, ohne dies beimNotar zu beurkunden, ist die Schenkung wirksam. Gibt er ihr das Geld nicht, hatsie kein Recht darauf. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Hauskauf ohne Trauschein – worauf muss ich achten?

    Zur Miete zu Wohnen bei den niedrigen Zinsen? Das macht nicht immer Sinn. Und im eigenen Haus zu wohnen ist doch erstrebenswert. Und schließlich tut man ja auch etwas als Vorsorge fürs Alter. Auch ohne Trauschein.

    Doch in dieser Situation stellen sich einige Fragen, die sich nicht alle Verheiratete stellen müssen.

    Und dabei geht es nicht nur um die Frage einer möglichen Trennung

    Es stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn einer der Partner stirbt. Denn: Ist nur einer der Partner im Grundbuch eingetragen, hat

    der andere Partner grundsätzlich keine Rechte. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn er zur Finanzierung beigetragen hat. Aber auch, wenn beide Partner im Grundbuch eingetragen sind, stellen sich viele Fragen. Unverheiratete erben grundsätzlich nicht voneinander. Wird also keine Vorsorge getroffen, entsteht nach dem Tod eine Eigentümergemeinschaft mit anderen Personen. Selbst bei einem Testament zugunsten des überlebenden Partners ist zu berücksichtigen, dass nur minimale steuerliche Freibeträge bestehen.

    Im Falle der Trennung stellt sich z. B. auch die Frage, wie mit unterschiedlich hohen finanziellen Beteiligungen oder Eigenleistungen an der gemeinsamen Immobilie umgegangen werden soll.

    Daher gilt: Bei Anschaffung gemeinsamer Vermögenswerte z. B. auch des gemeinsamen Hauses sollten unbedingt Überlegungen angestellt werden, was im Falle der Trennung oder bei Tod geschehen soll.

    Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, diese Situation rechtlich zu gestalten. 

    Z. B. der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Hiermit kann individuell vereinbart werden, wie mit gemeinsamen Investitionen, etwaigen Eigenleistungen, der Finanzierung, dem Eigentum oder z. B. der Trennung begangen wird. Auch ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts denkbar. Zudem bietet es sich an, den Fall des Todes durch Testament oder Erbvertrag zu regeln. 

    Auf jeden Fall ist es klug, Regelungen für Trennung, Tod oder auch Heirat zu treffen.

    Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Bitte sprechen Sie mich an. Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Hauskauf – was kostet der Notar?

    Will man ein Haus kaufen, kommen einige Kosten zusammen. Vieles ist klar, z. B. der Kaufpreis oder geplante Renovierungen. Aber welche Kosten kommen für den Notar dazu?

    Die gute Nachricht: Es drohen keine bösen Überraschungen! Die Notarkosten sind gesetzlich klar geregelt und sind bei jedem Notar in Deutschland gleich. Die Notarrechnung richtet sich nach der Höhe des Geschäftswerts, in der Regel nach dem Kaufpreis. Wird der Kaufpreis finanziert kommen noch Kosten für eine Hypothek oder Grundschuld hinzu. Überschlägig kann mit Kosten von etwa 1% - 1,2% des Kaufpreises gerechnet werden.

    Beispiel Hauskauf: Bei einem Kaufpreis in Höhe von 200.000 € und einer Grundschuld für die Bank über 180.000 €:

    • Notarkosten für Kaufvertrag mit MwSt. ca. 1.600 €
    • Notarkosten für Grundschuld mit MwSt. ca. 600 €

    Haben Sie Fragen zu den Notarkosten beim Haus- oder Wohnungskauf? - Sprechen Sie mich an! Notar Roland Horsten, Wetzlar

  • Honorar – was kostet der Notar?

    Die Vorstellung ist weit verbreitet: Wer nicht vergleicht, lebt teurer. Aber, stimmt das auch beim Notar?

    Richtig ist: Anbieter von Dienstleistungen zu vergleichen ist klug. Ist der Anbieter kompetent, erreichbar, zuverlässig, vielleicht sogar sympathisch? Lohnt sich ein Auftrag?

    Aber gilt das auch beim Honorar beim Notar?

    Die gute Nachricht: Beim Honorar für den Notar können Sie sich einen Vergleich sparen. Denn die Kosten eines Notars sind bundeseinheitlich geregelt.

    Egal, für welchen Notar Sie sich in Deutschland entscheiden. Die Kosten sind die gleichen. Es ist also egal, ob der Notar in einem schäbigen Büro logiert oder im schönen Leitz-Park. Das Honorar unterscheidet sich nicht. Das sog. GNotKG - das Gerichts- und Notarkostengesetz - legt die Notarkosten bundeseinheitlich verbindlich fest. Hiervon darf kein deutscher Notar abweichen. Weder nach oben noch nach unten. Und das wird - anders als bei den Anwälten sogar von der Aufsichtsbehörde - dem Landgerichtspräsidenten - penibel überprüft.

    Deshalb vergleichen Sie besser die Kosten beim Autokauf, dem Restaurantbesuch oder bei der Stromrechnung. Beim Notar können Sie sich das sparen. Notar Roland Horsten, Wetzlar

Welche Informationen benötigen wir für Ihr Notarprojekt?

Hier finden Sie einige Dokumente, die im Rahmen der Bearbeitung Ihres Notarprojekts relevant sind.

Die Datenblätter betreffen typische notarielle Vorgänge. Damit können Sie sich einen Überblick über die relevanten Informationen verschaffen. Gern können Sie die Datenblätter ausfüllen und uns zukommen lassen. Das erleichtert es uns, Ihr Anliegen zügig und schnellstmöglich voranzubringen. Haben Sie weitere Fragen? Bitte sprechen Sie uns an.

Datenblatt – Kauf einer Immobilie Datenblatt – Übergabe/Schenkung einer Immobilie Datenblatt – Generalvollmacht Datenblatt – Erbscheinsantrag Datenblatt – Gründung einer GmbH Datenblatt – Änderung der Geschäftsführung/Prokura bei GmbH Datenblatt – Sitzverlegung einer Gesellschaft

Infomaterial: Die Bundesnotarkammer hat ebenfalls einiges über typische notarielle Vorgänge veröffentlicht. Hier finden Sie einige ausgewählte Veröffentlichungen:

Infoblatt - Kauf einer gebrauchten Immobilie Infoblatt - Grundstückskaufverträge Infoblatt - Grundschulden und Hypotheken Infoblatt - Wohnungskauf- und Bauverträge Infoblatt - Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Infoblatt - Testament und Testamentsregister
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